Unternehmensgründung in Bulgarien

 

Unternehmensstrukturen gemäß bulgarischem Recht

Die geltende bulgarische Rechtsordnung sieht verschiedene Rechtsformen für ein Unternehmen in Bulgarien vor:

  • Personengesellschaft;
  • Kommanditgesellschaft;
  • (Einzel-) Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
  • (Einzel-) Aktiengesellschaft;
  • Kommanditgesellschaft mit Aktien;
  • Zweigniederlassung;
  • Handelsvertretung.

Mit Ausnahme der Zweigniederlassung und der Handelsvertretung sind alle anderen Formen juristische Personen.

Um eine Gesellschaft in Bulgarien (als eine natürliche oder juristische Person) zu gründen, ist eine Registrierung im Handelsregister und im Register der gemeinnützigen juristischen Personen erforderlich.

Die von ausländischen Investoren am häufigsten genutzten Unternehmensformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft. Diese Unternehmen haben eingetragenes Kapital, aufgeteilt in Anteilen oder Aktien, und die Haftung der Gesellschafter/Aktionäre beschränkt sich auf ihre Kapitaleinlage.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bulgarien

  • Gründung – Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen gegründet werden;
  • Gesellschafter – Es liegt kein Verbot der ausländischen Beteiligung vor.Die Anzahl der Gesellschafter ist unbegrenzt;
  • Mindestkapital – Das Mindestkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt BGN 2 (zwei Lewa);
  • gesetzlich vorgesehene Organe – Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Verwaltungsorgan. Das Unternehmen wird von einem oder mehreren Geschäftsführern vertreten, die auch ausländischer Staatsangehörigkeit sein können.

Aktiengesellschaft in Bulgarien

  • Gründung – Eine Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen gegründet werden;
  • Aktionäre – Es liegt kein Verbot der ausländischen Beteiligung vor. Die Anzahl der Aktionäre ist unbegrenzt;
  • Mindestkapital – DasMindestkapitalderAktiengesellschaftbeträgtBGN50000 (fünfzigtausendLewa). Das Kapital muss vollständig gezeichnet sein und mindestens 25% (fünfundzwanzig Prozent) des Nennwerts jeder Aktie sindbei der Gründungeinzuzahlen;
  • Aktienarten – Alle Aktien sind Namensaktien. Es können auch Vorzugsaktien ausgegeben werden, die eine zusätzliche Dividende oder eine Beteiligung am Liquidationserlös
  • Anleihen – Aktiengesellschaften können zwei Jahre nach ihrer Gründung Anleihen ausgeben.
  • gesetzlich vorgesehene Organe – Die Hauptversammlung der Aktionäre ist das oberste Verwaltungsorgan. Nach bulgarischem Recht können Aktiengesellschaften zwischen einem einstufigen (monistischen) Verwaltungssystem (d.h. einem Vorstand) oder einem zweistufigen (dualistischen) Verwaltungssystem (d.h. einem Vorstand und einem Aufsichtsrat) wählen.

Monistisches Verwaltungssystem

Bei einem monistischen Verwaltungssystem wird die Gesellschaft von einem Vorstand geführt und vertreten, der aus 3 bis höchstens 9 Mitgliedern besteht.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Geschäftsführer, d. h. Personen, die berechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten. Ihre Anzahl darf die der übrigen Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.

Zum Beispiel:

Dreiköpfiger Vorstand = maximal ein Geschäftsführer (1 <2)
Fünfköpfiger Vorstand = maximal zwei Geschäftsführer (2 <3)

Dualistisches Verwaltungssystem

Bei einem dualistischen Verwaltungssystem wird die Gesellschaft von einem Vorstand geführt, der unter der Kontrolle eines Aufsichtsrats steht. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat gewählt und entlassen. Ihre Anzahl ist in der Satzung der Gesellschaft festgelegt und beträgt höchstens 9. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat über seine Tätigkeit.

Der Aufsichtsrat kann sich nicht an und für sich an der Geschäftsführung der Gesellschaft beteiligen. Er vertritt die Gesellschaft in ihren Beziehungen zum Vorstand. Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung (oder dem alleinigen Aktionär) gewählt und besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern.

Eine Person kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sein.

Der Vorstand wählt mit Zustimmung des Aufsichtsrats eines oder mehrere seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Mitglied, d. h. Personen, die berechtigt sind, die Gesellschaft zu vertreten.

 

 

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